Zoll beschlagnahmt Import-DVDs ohne FSK-Freigabe

04.12.2002 (ks)

Einem Bericht des österreichischen Informationsdienstes www.pressetext.at zufolge hat der deutsche Zoll kürzlich in größerem Umfang DVDs, die von ausländischen Versendern an deutsche Endverbraucher geliefert werden sollten, beschlagnahmt. Während die Beschlagnahmung von indizierten DVDs aufgrund des für Privatpersonen verbotenen Importes über Versender aus dem Ausland schon relativ häufig vermeldet wird, wird die Beschlagnahme der in diesem Fall betroffenen DVDs laut dem Bericht vom Amtsgericht Frankfurt am Main diesmal bereits damit begründet, dass diese nicht von der FSK geprüft und gekennzeichnet worden sind, was praktisch für alle Filme gilt, die man aus dem Ausland erwerben kann, also selbst harmlose Disney-Filme. Gemäß §7 JöSchG ist es in Deutschland nicht erlaubt, Filme, die nicht von der FSK geprüft worden sind oder eine Kennzeichnung "nicht freigegeben unter 18 Jahren" tragen, im Versandhandel zum Verkauf anzubieten. Die Frankfurter Staatsanwaltschaft ermittelt jetzt gegen zwei Versender aus Australien und den USA und hat in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 26. November die bereits im September und Oktober vom Hauptzollamt in Frankfurt/Main sichergestellten DVDs als Beweismittel beschlagnahmt.

Anmerkung: Der Vorwurf gegen die beiden ausländischen Versender, wegen dem die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt, erscheint kurios: Denn der Vorwurf, dass die sichergestellten DVDs "wiederholt ohne die erforderliche Kennzeichnung" im Versandhandel angeboten wurden, dürfte wohl keiner der beiden betroffenen Versender bestreiten - wie soll schließlich auch ein ausländischer Versender, der außerhalb des Geltungsbereiches deutschen Rechts seinen Handel betreibt, Kenntnis von den strengen Bestimmungen des deutschen Jugendschutzrechtes haben und sich dazu genötigt fühlen, dieses einzuhalten? Schließlich hat er sich lediglich an das Recht des Staates zu halten, in dem der Versender seinen Sitz hat. Es ist ja auch niemand in Deutschland dazu genötigt, sich an die Gesetze der Volksrepublik China zu halten. Die Staatsanwälte scheint es aber nicht zu interessieren, wo deutsches Recht seine Grenzen findet. Dieser Fall verdeutlicht zugleich auch wieder einmal auf drastische Art und Weise, wie stark der deutsche "Jugendschutz" in der Praxis über's Ziel hinausschießen kann und wirft damit erneut die Frage auf, inwieweit die restriktiven Bestimmungen des deutschen Jugendschutzes überhaupt mit europäischem Recht in Einklang zu bringen sind, welches einen freien Warenverkehr garantieren soll, der aber bei Auferlegung der deutschen Jugendschutzbestimmungen auch auf Versender außerhalb Deutschlands eingeschränkt würde.