EU-Kommission erklärt Berliner DVB-T-Beihilfen für illegal

09.11.2005 (ks) Quelle: Pressemitteilung EU-Kommission

Die Europäische Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zuschüsse über rund 4 Mio. EUR, die deutschen Privatsendern für die Nutzung des DVB-T-Sendernetzes in Berlin-Brandenburg gewährt wurden, gegen die Beihilfevorschriften des EG-Vertrags (Artikel 87 Absatz 1) verstoßen, da sie den Wettbewerb verfälschen sollen. 

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (Mabb) gewährte kommerziellen Rundfunkanbietern, insbesondere RTL und ProSiebenSat1, ohne vorherige Notifikation der Kommission einen Zuschuss zu den Senderkosten über das im November 2002 eingeführte DVB-T-Netz. Im Gegenzug verpflichteten sich die Rundfunkanbieter, das von T-Systems betriebene DVB-T-Netz mindestens fünf Jahre zu nutzen. Die bereits ausgezahlten Beihilfen, die nicht notifiziert worden sind, müssen nun zurückgezahlt werden. Dies könnte den weiteren DVB-T-Ausbau in Deutschland unter Beteiligung der Privatsender gefährden, da den Privatsendern gerade in dünn besiedelten Gebieten die Kosten für die DVB-T-Ausstrahlung zu hoch sind.

Die Untersuchung der EU-Kommision wurde durch Beschwerden mehrerer Kabelnetzbetreiber eingeleitet. Die EU-Kommission begründet die Enscheidung wie folgt: Verschiedene Zahlungen wurden ohne objektive Begründung an Rundfunkanbieter geleistet, die bereits Inhaber digitaler Lizenzen waren, welche eine größere Übertragungskapazität zu niedrigeren Kosten pro Fernsehkanal ermöglichen. Die Zuschüsse begünstigten also indirekt das DVB-T-Netz zum Nachteil konkurrierender TV-Plattformen wie Kabel und Satellit, so dass insbesondere das Gebot der Technologieneutralität missachtet wurde. Dabei berücksichtigt die Kommission aber nicht, dass auch ein Großteil der deutschen Kabelnetze seinerzeit durch die damals noch stattliche Deutsche Post aufgebaut wurde. Ebensowenig wird berücksichtigt, dass ein wirklich freier Zugang zu Kabel, Satellit und DVB-T in vielen Haushalten ohnehin nicht besteht, weil die feste Installation von Satellitenantennen in vielen Mietverträgen untersagt wird und bis zur Einführung von DVB-T in solchen Fällen das Kabel den einzigen Zugang zu einer größeren Anzahl von TV-Programmen stellte, also DVB-T vielfach erst für einen wirklichen Wettbewerb der verschiedenen TV-Empfangsmöglichkeiten für den Endverbraucher sorgte.

Ganz will sich die Kommission einer öffentlichen Förderung des Digitalfernsehens aber auch nicht verschließen. Demnach würde die Kommission laut ihrer heutigen Entscheidung insbesondere wohlwollend beurteilen:

* die Finanzierung des Netzausbaus in Gebieten mit unzureichender Flächendeckung;
* die finanzielle Kompensation öffentlicher Rundfunkanstalten für die Übertragungskosten über sämtliche Plattformen, um die gesamte Bevölkerung zu erreichen, sofern dies Teil des öffentlich-rechtlichen Auftrags ist;
* Zuschüsse an Verbraucher für den Kauf von Digitaldekodern, solange die Unterstützung technologisch neutral ist und insbesondere offene Normen zur Sicherung der Interaktivität fördert;
* finanzielle Kompensation für Rundfunkanstalten, die vor Ablauf ihrer Lizenzen die analoge Übertragung einstellen müssen, sofern dabei die zugeteilte digitale Übertragungskapazität berücksichtigt wird.